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Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften

Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde können bei der Umsatzsteuer dennoch eigenständige Unternehmer sein.

Nachdem der Bundesfinanzhof entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden hatte, eine Bruchteilsgemeinschaft könne mangels Rechtsfähigkeit umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer sein, wurde das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geändert. Seither gilt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.

Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Rechtsfähigkeit des Handelnden an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Daher können auch andere wirtschaftliche Gebilde Unternehmer sein, wenn sie als Unternehmer nach außen hin auftreten, insbesondere Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds.

Das setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird. Die Teilhaber können gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft. Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend.

Diese Grundsätze sind mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

 
[mmk]

 

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